Datenschutzerklärung gemäß EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Gültig für Kinder, Kunden, Interessenten, Vereinsmitglieder, ehrenamtlich Tätige, Lieferanten sowie Vertriebs- und Ko-operationspartner der neckarpiraten E.V. (nachfolgend als „Verantwortlicher“ bezeichnet).
Mit den nachfolgenden Informationen gem. Art. 12 ff. DSGVO geben wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und Ihre Rechte aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft in Anspruch genommenen Leistungen oder den jeweiligen Betreuungsverträgen.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
EKG neckarpiraten e.V. Kindertagesstätte
Der Vorstand
Argonnenstr. 14
70374 Stuttgart
Deutschland
Telefon: +49 (711) 50511726
E-Mail: [email protected]
Internet: www.neckarpiraten.de
EKG neckarpiraten e.V. Schülerladen
Der Vorstand
In den Ringelgärten 68
70374 Stuttgart
Telefon: +49 (711) 41175557
E-Mail: [email protected]
Internet: www.neckarpiraten.de
Daten und Datenquellen
a) Quellen
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft oder unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zudem verarbeiten wir (soweit für die Bereitstellung unserer Produkte und Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich) personenbezogene Daten, die wir von sonstigen Dritten zulässigerweise erhalten haben (z.B. zur Verwaltung Ihrer Mitgliedschaft, zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung). Zum anderen verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien, Internet) zulässigerweise gewonnen haben und verarbeiten dürfen.
b) Kategorien von personenbezogenen Daten
Bei der Anbahnung einer Mitgliedschaft oder einer Geschäftsbeziehung oder bei Anlage von Stammdaten können folgende personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden: Adress- und Kontaktinformationen.
Bei Inanspruchnahme von Produkten und Dienstleistungen im Rahmen der mit uns geschlossenen Verträge/Mitgliedschaft können im Wesentlichen die folgenden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden:
Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Länderkennzeichen, wohnhaft bei, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefon, Telefax, E-Mail, Kontoverbindung, Berufs-/Ausbildungsstatus, Unterschrift.
c) Mitglieder- und Kundenkontaktinformationen
Im Rahmen der Anbahnung einer Mitgliedschaft oder Geschäftsbeziehung und während der Mitgliedschaft oder Geschäftsbeziehung, insbesondere durch persönliche, telefonische oder schriftliche Kontakte, durch Sie oder vom Verantwortlicher initiiert, entstehen weitere personenbezogene Daten. Dazu gehören z.B. Informationen über den Kontaktkanal, Datum, Anlass und Ergebnis, (elektronische) Kopien des Schriftverkehrs sowie Informationen über die Teilnahme an Direktmarketingmaßnahmen.
d) Dienste der Informationsgesellschaft
Bei der Verarbeitung von Daten im Rahmen von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten Sie weiterführende Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienst.
Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Wir verarbeiten die unter 3. genannten personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
a) Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Artikel 6 Abs.1 lit. b DSGVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Begründung, Durchführung und Beendigung Ihrer Mitgliedschaft oder eines Vertrages über die Bereitstellung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen zur Erstellung von Mitgliedsanträgen, Angeboten, Verträgen oder sonstiger auf den Vertragsabschluss gerichteter Wünsche, die auf Ihre Anfrage hin erfolgen.
Die Zwecke der Datenverarbeitung richten sich in erster Linie nach den konkreten Leistungen, Produkten und Dienstleistungen und können unter anderem Bedarfsanalysen, Beratungen und Betreuung umfassen. Die weiteren Einzelheiten zum Zweck der Datenverarbeitung können Sie den jeweiligen (auch vorvertraglichen) Vertragsunterlagen Ihrer Mitgliedschaft bzw. unserer Zusammenarbeit entnehmen.
Interessenten dürfen unter Berücksichtigung eventuell geäußerter Einschränkungen während der Vertragsanbahnung und Mitglieder, Kunden, Lieferanten sowie Vertriebs- und Kooperationspartner während der Geschäftsbeziehung unter Verwendung der Daten kontaktiert werden, die sie mitgeteilt haben.
b) Aufgrund Ihrer Einwilligung (Artikel 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO)
Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Weitergabe von Daten innerhalb der Vereinsstruktur) erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft wirkt. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen. Eine Übersicht zum Status der von Ihnen erteilten Einwilligungen können Sie jederzeit bei uns anfordern.
c) Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Artikel 6 Abs.1 lit. c DSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Artikel 6 Abs.1 lit. e DSGVO)
Wir unterliegen diversen rechtlichen Verpflichtungen sowie gesetzlichen Anforderungen und verarbeiten Daten unter anderem zu folgenden Zwecken: Identitäts- und Altersprüfung, die Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten sowie die Bewertung und Steuerung von Risiken beim Verantwortlicher.
d) Im Rahmen der Interessenabwägung (Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
Zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten kann die weitere Verarbeitung der von Ihnen überlassenen Daten zu folgenden Zwecken erforderlich sein:
Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse und zu direkter Kundenansprache; inkl. Segmentierungen und Berechnung von Abschlusswahrscheinlichkeiten
Geltendmachung rechtlicher Ansprüche, Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Abwehr von Haftungsansprüchen
Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs
Konsultation von Datenaustausch mit Auskunfteien zum Führungszeugnis
Verhinderung von Straftaten
Videoüberwachungen zur Wahrung des Hausrechts, zur Sammlung von Beweismitteln bei Straftaten
Maßnahmen zur Gebäude- und Bürosicherheit
Maßnahmen zur Sicherstellung des Hausrechts
Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten
Empfänger der Daten
Innerhalb des Verantwortlichen erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten benötigen. Auch von uns eingesetzte Dienstleister können zu diesen Zwecken Daten erhalten, wenn diese unsere schriftlichen datenschutzrechtlichen Weisungen wahren.
Im Hinblick auf die Datenweitergabe an Empfänger außerhalb des Verantwortlichen ist zunächst zu beachten, dass wir zur Verschwiegenheit über alle Ihre Informationen verpflichtet sind, von denen wir Kenntnis erlangen. Informationen über Sie dürfen wir nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, Sie eingewilligt haben und/oder von uns beauftragte Auftragsverarbeiter gleichgerichtet die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes garantieren.
Unter diesen Voraussetzungen können Empfänger personenbezogener Daten z.B. sein:
Öffentliche Stellen und Institutionen bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung.
Dachverband der Stuttgarter Eltern-Kind-Gruppen e.V.
Auftragsverarbeiter, an die wir zur Durchführung der Mitgliedschaft bzw. Geschäftsbeziehung mit Ihnen personenbezogene Daten übermitteln. Im Einzelnen:
Zahlungsverkehr/Lohnbuchhaltung, EDV/IT-Anwendungen, Versicherungen,Telefonie
Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die Sie Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben.
Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisation
Eine Übermittlung der von Ihnen überlassenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt in keinem Fall. Sollten Sie im Einzelfall die Übermittlung der von Ihnen überlassenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation wünschen, führen wir dies nur nach Ihrer schriftlichen Einwilligung durch.
Dauer der Datenspeicherung
Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, ihre (befristete) Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:
Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen gem. §257 Handelsgesetzbuch (HGB) und Abgabenordnung mit den dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation von zwei bis zehn Jahren.
Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
Datenschutzrechte der betroffenen Person
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO sowie das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO.
Beim Recht auf Löschung und Recht auf Auskunft gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 13 Abs. 2 lit. d DSGVO und Artikel 77 DSGVO i. V. m § 19 BDSG.
Eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten können Sie nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO uns gegenüber jederzeit widerrufen. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die uns gegenüber vor der Geltung der EU-Datenschutz- Grundverordnung, also vor dem 25. Mai 2018, erteilt worden sind. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Pflicht zur Bereitstellung von Daten
Im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft bzw. unserer Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Mitgliedschaft bzw. Geschäftsbeziehung und die Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel den Abschluss des Vertrages, die Bereitstellung von Leistungen und Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen ablehnen müssen oder einen bestehenden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen.
Automatisierte Entscheidung
Zur Begründung und Durchführung der Mitgliedschaft bzw. Geschäftsbeziehung nutzen wir grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.
Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Artikel 4 Abs. 4 DSGVO.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Widerspruchsrecht gegen Verarbeitung von Daten zu Werbezwecken
In Einzelfällen verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, um Direktwerbung zu betreiben. Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten. Der Widerspruch kann formfrei an den Verantwortlichen gerichtet werden.
Stand: September 2019
Geschäftsordnung
Stand Dezember 2024
1. Der Verein
Der neckarpiraten e.V. (im Folgenden: Der Verein) ist eine Eltern-Kind-Gruppe in Stuttgart-Bad Cannstatt, die im Jahr 2004 zur Betreuung von Kleinkindern im Alter von 12 Monaten bis 3 Jahren gegründet wurde. Seit Frühjahr 2007 werden in einer zusätzlichen Gruppe auch Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schulalter betreut. Seit dem Jahr 2011 existiert auch ein Schülerladen mit Schulkindern von 6 bis 12 Jahren.
Getragen wird der Verein von den Eltern, deren Kinder die Gruppen besuchen und von Personen, deren Kinder nicht bei den Neckarpiraten betreut werden (Fördermitglieder). In der Krippengruppe und in der Kindergartengruppe stehen je 20 Plätze zur Verfügung, ebenso sind im Schülerladen 20 Plätze vorhanden.
Der Verein finanziert sich über die Beiträge der Mitglieder sowie über Spenden. Die
Einrichtung wird unterstützt durch das Jugendamt der Stadt Stuttgart und das Land Baden- Württemberg. Der Vereinscharakter bringt es mit sich, dass jedes Mitglied eine Aufgabe im Verein übernimmt.
Die spezielle Konzeption der Eltern-Kind-Gruppe verpflichtet die Eltern zu einem
Eigeneinsatz und zu einer besonderen Verantwortung gegenüber der Gesamtgruppe. Im Gegenzug dazu sind die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten sowie Einblick und Teilhabe am Gruppengeschehen wesentlich größer als in einem öffentlichen Kinderbetreuungsmodell.
Der Kita-Vorstand des Vereins hat dem Bereich „Krippe und Kindergarten“ diese
Geschäftsordnung gegeben, um ein koordiniertes Miteinander und einen funktionierenden Betrieb zu gewährleisten.
2. Verbindlichkeit
- Diese Geschäftsordnung wird den Eltern bei der Anmeldung ausgehändigt und durch Unterschrift auf dem Betreuungsvertrag in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt.
3. Sinn und Zweck der Geschäftsordnung
- Die Geschäftsordnung soll als Leitfaden den reibungslosen Ablauf zwischen den Eltern und dem Vorstand der Einrichtung regeln.
- Die Geschäftsordnung spiegelt Beschlüsse der Mitgliederversammlung wieder.
- Die Geschäftsordnung konkretisiert und ergänzt die Vorgaben der Satzung.
4. Schweigepflicht
Alle sind verpflichten sich gegenüber Außenstehenden über alle Sozialdaten, die über Kinder und Familien bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren. Das Gleiche gilt für alle nicht offenkundigen Betriebs-, Personal- und Geschäftsdaten von Verein und Einrichtung.
5. Erläuterungen
Der im Folgenden verwendete Begriff Eltern umfasst alle personensorgeberechtigten Elternteile sowie die Personen, denen die Erziehung durch Rechtsvorschriften oder Verträge ganz oder teilweise übertragen wurde.
Der im Folgenden verwendete Begriff Kita umfasst sowohl die Kindergrippe und den
Kindergarten.
Der im Folgenden verwendete Begriff Vorstand umfasst den 1. Vorsitzenden, 3.
Vorsitzenden (Finanzen) und 4. Vorsitzenden (Personal).
6. Anpassung der Geschäftsordnung
Die Anpassung der Geschäftsordnung erfolgt satzungsgemäß.
GESCHÄFTLICHER TEIL
7. Kitajahr
Das Kitajahr beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des
darauffolgenden Jahres.
Der Vorstand ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres durch die Eltern zu informieren, falls bei einem Kind die Schulreife durch die Schulleitung nicht festgestellt werden konnte.
8.Öffnungszeiten
Im Interesse des Kindes und der Gruppen soll die Kita regelmäßig besucht werden.
Die Kita ist von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der jährlich festgelegten Schließzeiten geöffnet.
Öffnungszeiten: Mo. – Do. 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie Fr. 8.00 Uhr – 16.00 Uhr
Die Schließzeiten werden zum Jahresende für das darauffolgende Jahr in Absprache mit der Elternversammlung und der pädagogischen Leitung festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben. Ein zweiwöchiger Ferienblock fällt in die Sommerferien und eine bis zwei Wochen liegen zwischen Weihnachten und Neujahr.
9. Aufnahmebedingungen / Aufnahmeverfahren
- Kindertagesstätte: Anmeldung im KiTS Portal der Stadt Stuttgart
- Ausfüllen und Abgabe eines Auskunftsbogens
- Das Wartelistenamt nimmt bei Bedarf Kontakt mit den jeweiligen Eltern auf.
- Aufnahmekriterien:
a. Alter – Geschlecht
b. Geschwisterkinder
c. Die soziale Durchmischung soll gefürdert werden.
d. Bereitschaft zur Übernahme von Elterndiensten und Arbeitseinsätzen, Identifizierung mit dem Konzept der Eltern-Kind-Initiative
- Bewerber können einen halben Tag bis Tag in den Kindergruppen hospitieren, das pädagogische Team gibt Feedback zum Eindruck über die Aufnahme entscheidet die Elternversammlung durch einfache Mehrheit.
10. Aufnahmegebühr / Vereinsbeitrag / Betreuungsgebühren
Die Höhe der Aufnahmegebühr für die Kita wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Diese ist der Beitragsordnung zu entnehmen. Die Aufnahmegebühr ist mit Eintritt in den Verein auf das Vereinskonto der jeweiligen Betreuungsgruppe zu überweisen.
Der Vereinsbeitrag in Höhe von 20,- Euro ist am Monatsanfang, jedoch keinesfalls vor dem 1. eines Monats, ebenfalls auf das Vereinskonto der Kita zu überweisen:
Vereinskonto Kita:
neckarpiraten e.V.
BW-Bank Stuttgart
IBAN DE43600501010002979995
Verwendungszweck
„Aufnahmegebühr Familie Mustermann“
Die Betreuungsgebühr für die Kita ist monatlich zu entrichten und wird jährlich in der Gebührenordnung Kita festgelegt.
Die Betreuungsgebühr Kita wird per Lastschrift am Monatsanfang eingezogen.
Die Betreuungsgebühr ist ab dem Monat, in dem die Eingewöhnung des Kindes startet, voll zu entrichten. Eine Ausnahme gilt für Familien, die ab dem 1. März starten, diese haben auch bei einem späteren Start der Eingewöhnung, den Betreuungsbetrag ab März zu entrichten.
Betreuungsgebühr Kita:
neckarpiraten e.V.
BW-Bank Stuttgart
IBAN DE39600501010002759586
Verwendungszweck
„Betreuungsgebühr Kindername Nachname“
Die Betreuungsgebühren von Geschwisterkindern werden zusammen in einer Summe
eingezogen, mit dem Verwendungszweck „Betreuungsgebühren Kindername 1, Kindername 2, …, Nachname“
.
Familien, die Inhaber einer Familien Card oder Bonus Card sind, haben dies im
Betreuungsvertrag zu vermerken und am Anfang jedes Kalenderjahrs den Nachweis an den Finanzvorstand in geeigneter Form zu erbringen. Die Betreuungsgebühr reduziert sich nach Maßgabe der im Verzeichnis der Kostenbeiträge ausgewiesenen Rabatte der Stadt Stuttgart.
11. Anpassung der Beiträge
(1) Der Vorstand prüft jährlich auf Basis der Haushaltsplanung die Notwendigkeit eventueller Anpassungen der Höhe der Beiträge und legt diese der Mitgliederversammlung als Antrag zur Abstimmung vor.
12. Kündigung
- Sollte das Platzangebot vor Eintritt des Kindes in den laufenden Betrieb durch den Verein zurückgezogen werden, werden alle Vereinsgebühren voll zurückerstattet. Wird das Platzangebot vor dem Anfangstermin von den Eltern gekündigt, werden die
- Vereinsgebühren nur zurückerstattet, wenn dem Verein durch eine sofortige
- Wiederbesetzung kein finanzieller Nachteil entsteht.
- Bei Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern ist die Betreuungsgebühr und die Vereinsgebühr für weitere drei Monate ab dem Folgemonat der Kündigung zu entrichten. Spricht die Mitgliederversammlung eine Kündigung aus, werden die Gebühren bis zum Wirksamwerden der Kündigung fällig.
- Der Vorstand kann nach Beschluss der Elternversammlung den Platz mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aus folgenden Gründen kündigen:
- das Kind fehlt mindestens vier Wochen unentschuldigt, Kind besucht die Einrichtung wiederholt und nach Aufforderung nicht regelmäßig
- bei Nichtentrichtung der Betreuungsgebühr zwei Monate nach Fälligkeit,
- bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag inkl. Anhänge,
- insbesondere fehlendes Engagement bei Elterndiensten und Arbeitseinsätzen
- bei Schließung der EKG
- Grober Verstoß gegen Ziff. 4. (Schweigepflicht)
- Der schriftlichen Kündigung kann nur unverzüglich (maximal eine Woche nach
- Kenntnisnahme) widersprochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Die Kündigungsmöglichkeit der Vereinsmitgliedschaft bleibt davon unberührt.
MITWIRKUNG DER ELTERN
13. Rechte und Pflichten der Eltern
- Die Eltern sind verpflichtet an den Elternversammlungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist notwendig, um organisatorische und erzieherische Belange gemeinsam besprechen und abklären zu können. Zudem werden hier Festlegungen getroffen, z. B. über neue Projektgruppen oder ähnliches.
- Bei Nichtteilnahme muss man sich spätestens am Tag der Elternversammlung beim Schriftführer abmelden.
- Alle Eltern müssen an einer Hygieneschulung teilnehmen und diese alle zwei Jahre erneuern.
- Die Eltern übernehmen im Anforderungsfall Elterndienste.
- Mitglieder des Vorstands, sowie deren Ehe- oder Lebenspartner sind vom Elterndienst befreit.
- Dem Verein muss bekannt sein, wo die Eltern persönlich oder telefonisch erreichbar sind. Wenn das Kind die Tagesstätte nicht besuchen kann oder von anderen Personen als den Eltern geholt wird, ist dies vorher anzugeben.
- Die Eltern sind dazu verpflichtet, dem Kind die notwendigen Hilfen (medizinische, psychologische, pädagogische) mitwirkend zukommen zu lassen.
- Elterngespräche dienen der Information der Eltern über die Entwicklung des Kindes und dem Austausch zwischen Eltern und Erzieher/innen. Die Gespräche finden regelmäßig statt oder werden individuell vereinbart.
- Der Vorstand kann bei wiederholter Missachtung/unentschuldigtem Fernbleiben vereinsschädigendes Verhalten feststellen und der Elternversammlung die Beschlussvorlage zum Ausschluss der Familie aus dem Verein stellen.
14. Aufsichtspflicht
- Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals der Kita beginnt und endet mit der jeweiligen Übergabe des Kindes. Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur und von der EKG, sowie in der Garderobe obliegt allein den Eltern.
- Der Übergabe des Kindes ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Beim Eintreffen in der Kita gilt grundsätzlich, dass die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fachkräfte beginnt, sobald sich die Eltern von ihrem Kind verabschieden und dies vorab einer Fachkraft signalisiert haben. Beim Abholen übernehmen die Eltern von dem Moment an die Aufsichtspflicht, an dem sie sich ihrem Kind zeigen. Für den reibungslosen Übergang der Aufsichtspflichten haben beiden Seiten Sorge zu tragen. Der Kita-Alltag ist elternfrei, es sei denn das Amt des jeweiligen Elternteils gebietet es (z.B. zu einem bestimmten Termin). Die Einrichtung ist von den Eltern nach der Übergabe des Kindes – beim Bringen und Holen – zu verlassen.
- Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
15. Krankheitsfälle und Infektionsschutz
- Regelungen für Krankheitsfälle sowie weitere Informationen zum Infektionsschutz sind in den jeweiligen Formularen zu finden, welche dem Betreuungsvertrag als Anlage beigelegt sind.
16. Ämter
- Jede Familie übernimmt mindestens ein Amt. Die aktuellen Ämter ergeben sich aus der Ämterliste.
- Die Ämter werden nach einem vorher abgestimmten Verfahren (z. B. Zuteilung durch Vorstand, Auslosung, Prioritätenvergabe, etc.) für ein Jahr festgelegt. Ämter werden nach max. 2 Jahren neu vergeben.
- Die Übernahme eines Amtes sowie die eigenverantwortliche, pflichtbewusste Erledigung der Amtsaufgaben sind Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebes und damit das Fortbestehen der Kita.
- Der Vorstand passt den Zuschnitt und inhaltliche Ausgestaltung, sowie Anzahl der Ämter auf die aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse ggf. auch im laufenden Kitajahr an. Die Eltern werden beteiligt.
17. Arbeitseinsätze
- Zur Unterhaltung der Immobilie, der Außenanlagen, der Räumlichkeiten sowie der Spielgeräte sind im Kitajahr mehrere Arbeitseinsätze durchzuführen. Diese Arbeiten sind für den geregelten Betreuungsalltag notwendig.
- Es finden pro Jahr ein Frühjahrs- und ein Herbstputz statt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Immobilie grundgereinigt wird.
- Es finden pro Jahr 4 Arbeitseinsätze statt.
- Jede Familie verpflichtet sich grundsätzlich zur Teilnahme an 3 von 6 Terminen.
- Die Termine werden zum neuen Kitajahr bekannt gegeben.
- Die Anwesenheit wird von der Vorstandsassistenz dokumentiert.
18. Finanzielle Auslagen
- Im Rahmen des laufenden Betriebs werden durch die Eltern Besorgungen getätigt. Dabei entstehende Auslagen.
- Dabei haben die Eltern auf Nachhaltigkeit zu achten, Notwendigkeit und Vergleichsangebote zu prüfen und Spendenbereitschaft anzufragen.
- Die Auslagen sind grundsätzlich bis zu einem Wert von 30 € anzusammeln, damit eine konzentrierte Auszahlung durch die Kasse erfolgen kann. Das Formular „Auslagenabrechnung" (abgelegt in der Cloud) ist mit den Originalbelegen in das Fach „offene Rechnungen“ in der Nest-Garderobe abzulegen. Die Auslagen werden dann zeitnah durch das Kassierer-Amt überwiesen.
- Größere Auslagen (> 100 €) sind mit dem Spendenamt und Finanzvorstand abzustimmen und ggf. direkt über den Verein abzurechnen.
- Der Vorstand wird ermächtigt über Ausgaben bis zu 5.000 € eigenständig zu entscheiden. Bei größeren Beträgen ist die Abstimmung in der Elternversammlung notwendig. Es genügt dann die einfache Mehrheit.
19. Nutzung der Räumlichkeiten
- Die Kita kann an aktive Mitglieder der Kita für Veranstaltungen außerhalb der Öffnungszeiten vermietet werden.
- Die Miete beträgt 50 €/Tag und ist in bar an den Finanzvorstand zu zahlen.
- Die Veranstaltungen von Mitgliedern müssen bei der Vorstandsassistenz angemeldet werden.
- Nach der Nutzung sind die Räumlichkeiten aufzuräumen und zu reinigen.
20. Essen
- Biologisches und frisch zubereitetes Essen sind ein wichtiger Bestandteil unserer beiden Einrichtungen. Nach abgesprochenen Rezepten und einem monatlich festgelegten Kochplan bereiten Küchenhilfen für die Kinder das Mittagessen sowie eine Nachmittagsmahlzeit zu. Bei Krankheit oder Urlaub der Küchenhilfe übernehmen unsere BFDler oder Eltern den Kochdienst.
- Jede Familie hat vor Aufnahme des Kindes in die Kita den Vorstand und das Küchenpersonal über Unverträglichkeiten/Allergien des Kindes zu informieren. Sollte das Zubereiten des Essens nach den Bedürfnissen des Kindes auf Grund der Begebenheiten in der Küche oder Aufwand der Zubereitung nicht umsetzbar sein, behält sich der Verein und die Elternschaft vor, die Aufnahme des Kindes abzulehnen.
21. Vorstandsaufgaben
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Vertretung und Führung des Vereins in den Bereichen Organisation, Verwaltung, Finanzen und Personal. Er arbeitet zur Erfüllung der Vereinsziele eng mit der Kita-Leitung zusammen und überträgt Aufgaben des operativen Geschäftes an die Kita-Leitung.
- Die Mitglieder regeln die Aufgaben im laufenden Geschäft selbstständig und eigenverantwortlich, sind aber verpflichtet, bei besonderen Situationen die/den 1. Vorsitzende/n und ggf. weitere, in ihrer Zuständigkeit betroffene Vorstandsmitglieder bzw. den Vorstand insgesamt zu informieren, um eine abgestimmte Lösung herbeizuführen. Die Elternversammlung als beschließendes Gremium ist in notwendigem Maße und umfassend in Entscheidungsprozesse einzubinden.
- Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Eltern delegieren oder Arbeitsgruppen initiieren. Die Eltern werden entsprechend eingebunden.
Satzung neckarpiraten e.V.
Stand 15.03.2021
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Neckarpiraten“.
- Sitz des Vereins ist Stuttgart.
- Der Verein ist unter der Nr. 7163 in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung von Kindern in einer Krippen-/ Kindergartengruppe (im Folgenden: Betreuungsgruppe Kindergarten) und einer Schülerladengruppe (im Folgenden Betreuungsgruppe Schülerladen).
- Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
§3 Mitgliedschaft
- Formen der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jeweils eine sorgeberechtigte Person der in den Einrichtungen betreuten Kinder werden
- Fördermitglied: Es können fördernde Mitglieder aufgenommen werden, welche am Vereinsleben, insbesondere an den Mitgliederversammlungen, teilnehmen können. Fördernde Mitglieder haben jedoch weder ein Stimmrecht noch das Recht, Mitgliederversammlungen einzuberufen.
- Aufnahme von Vereinsmitgliedern: Über die Aufnahme eines neuen Vereinsmitgliedes entscheidet mit mehrheitlicher Zustimmung (einfache Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten) die jeweilige Elternversammlung entweder der Betreuungsgruppe Kindergarten oder der Betreuungsgruppe Schülerladen. Für Vereinsmitglieder deren Kinder bereits in einer der Betreuungsgruppen betreut werden, entsteht kein automatischer Anspruch auf einen Betreuungsplatz in der jeweils anderen Betreuungsgruppe. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Geschäftsordnung der jeweiligen Betreuungsgruppe, in der das/die Kind(er) betreut wird/werden an.
- Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet
- für ordentliche Mitglieder durch Austritt, der schriftlich und mit dreimonatiger Vorankündigung zum Monatsende zu erfolgen hat, bzw. für Fördermitglieder durch Austritt, der schriftlich und mit dreimonatiger Vorankündigung zum 31. August eines Beitragsjahres zu erfolgen hat wobei die Betreuungsgruppen unabhängig voneinander in ihren Geschäftsordnungen bestimmte Kündigungstermine festsetzen können;
- bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes nach mit ¾-Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten zu fassenden Beschluss einer der beiden Elternversammlungen (entweder in der Betreuungsgruppe Kindergarten oder der Betreuungsgruppe Schülerladen) im Rahmen einer Elternversammlung der Vereinsmitglieder der jeweils vom vereinsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens tangierten Betreuungsgruppe Kindergarten oder Schülerladen, ohne das es einer Mitgliederversammlung im Sinne des §6 dieser Satzung bedarf. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben unberührt.
- Bei Kündigung des Betreuungsverhältnisses ohne ausdrückliche Kündigung der Vereinsmitgliedschaft bleibt diese weiterhin als Fördermitgliedschaft bestehen.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Elternversammlungen (= Versammlungen derjenigen betroffenen Eltern, welche Vereinsmitglieder sind) in den Betreuungsgruppen Kindergarten und Schülerladen.
§5 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
- Erster Vorsitzender (Koordinator Kindergarten und Schnittstelle der Betreuungsgruppen Kindergarten und Schülerladen)
- Zweiter Vorsitzender (Koordinator Schülerladen und Schnittstelle der Betreuungsgruppen Kindergarten und Schülerladen)
- Dritter Vorsitzender (Ressort Finanzen)
- Vierter Vorsitzender (Ressort Personal Kindergarten)
- Fünfter Vorsitzender (Ressort Personal Schülerladen)
- Die Wahl des Vorstands findet in der Mitgliederversammlung des Vereins statt, wobei der erste und der vierte Vorsitzende jeweils durch die Mitglieder-Elternversammlung für die Betreuungsgruppe Kindergarten mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
- Der zweite und fünfte Vorsitzende wird jeweils durch die Mitglieder-Elternversammlung der Betreuungsgruppe Schülerladen mit einfacher Mehrheit gewählt. Der dritte Vorsitzende wird von der Gesamt-Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird durch 2 Vorstände gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Details zu eventuell eingeräumten Handlungsvollmachten regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Betreuungsgruppen. Hauptamtlich für den Verein tätige Mitarbeiter/innen dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder des Vereins sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin.
- Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis, steht kein Kandidat zur Verfügung oder scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt, Tod oder Amtsenthebung vorzeitig aus seinem Amt aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit/bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das grundlegende Gremium des Vereins. Sie legt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins fest und überwacht den Vorstand.
- Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung geschieht durch den Vorstand per E-Mail, per Aushang oder schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ordentliche Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann per schriftlicher Vollmacht an das andere Elternteil, welches gemäß §3 Absatz 1a nicht Vereinsmitglied ist, oder an ein anderes stimmberechtigtes ordentliches Mitglied übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- den Bericht des Vorstandes und den Kassenbericht
- die Entlastung und Neuwahl des Vorstands
- die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer(innen) die dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören darf
- Festsetzung der Beitragsordnung des Vereins
- Satzungsänderungen
- den jährlichen Vereinshaushaltsplan
- die Auflösung des Vereins mit mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder.
- Satzungsänderungen sind nur nach vorausgegangener Ankündigung einer Tagesordnung einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand gemäß § 33 Satz 1 BGB mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Für Satzungsänderungen, die die Änderung des Vereinszweckes, z.B. die Betreuung von Kindern in den Betreuungsgruppen Kindergarten und Schülerladen, zur Folge haben, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§7 Organisation und Versammlungen der Vereinsmitglieder der Betreuungsgruppen Kindergarten und Schülerladen (Elternversammlungen)
- Die Betreuungsgruppen Kindergarten und Schülerladen organisieren sich selbständig.
- Entscheidungsgremien sind die Elternversammlungen der jeweiligen Betreuungsgruppe Kindergarten und Schülerladen; oben § 6 Absatz 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
- Die Elternversammlungen der Betreuungsgruppen beschließen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Eltern die Betreuungssätze der jeweiligen Betreuungsgruppen Kindergarten bzw. Schülerladen.
- Elternversammlungen der Betreuungsgruppen Kindergarten und Schülerladen werden grundsätzlich unabhängig voneinander abgehalten.
- Die Elternversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Eltern eine Geschäftsordnungen der jeweiligen Betreuungsgruppen Kindergarten bzw. Schülerladen beschließen bzw. ergänzen.
§8 Finanzierung des Vereins, Beiträge
Die Finanzierung des Vereins erfolgt grundsätzlich durch die Vereinsbeiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung und durch eventuelle Spenden.
- Alle Mitglieder (ordentliche und Fördermitglieder) haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag zu entrichten.
- Eltern, deren Kind(er) in einer oder mehrerer Betreuungsgruppen des Vereins betreut werden, haben zusätzlich einen Betreuungssatz zu entrichten.
- Alle zu entrichtenden Beiträge & Gebühren sind in der Beitragsordnung geregelt und werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Neben den genannten Beiträgen kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein bzw. die einzelnen Betreuungsgruppen einen größeren Finanzierungsbedarf (z.B. durch geänderte Förderungen) decken müssen. In diesem Fall kann die Elternversammlung der jeweiligen Betreuungsgruppe die Erhebung einer Umlage von den Mitgliedern der Betreuungsgruppe beschließen. Ein entsprechender Beschluss hierzu ist von der jeweiligen Elternversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
§9 Finanzen
- Dier Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§10 Dokumentation von Beschlüssen
- Von der Mitgliederversammlung, insbesondere von den dort gefassten Beschlüssen, sind schriftliche Protokolle anzufertigen und vom Protokollführer/der Protokollführerin der Sitzung sowie vom 1. Vorsitzenden (2. Vorsitzenden in Vertretung) zu unterzeichnen.
- Inhalte der Elternversammlungen, insbesondere Beschlüsse über die Zustimmung zur Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den jeweiligen Betreuungsgruppen Kindergarten und Schülerladen sind ebenfalls zu protokollieren und zu unterzeichnen (bei Betreuungsgruppe Kindergarten durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden; bei Betreuungsgruppe Schülerladen durch den Protokollführer und den 2. Vorsitzenden).
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband Stuttgarter Eltern-Kind-Gruppen e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.